Gemeindewohnung zu raeumen? Was muss alles raus, hier die Liste.
Da nicht immer ganz klar ist, was bei der Rueckgabe einer Wiener Gemeindewohnung geraeumt werden muss, stellen wir jetzt eine genaue Liste ein.
Boden-, Wand-, Deckenbeläge und Fliesen
- Was ist zu entfernen?
- Wand- oder Bodenbeläge, die beschädigt oder nicht vollflächig verlegt sind (zum Beispiel wenn Fliesen an der Wand nicht auch hinter, sondern nur jeweils seitlich von Küchenhochschränken beziehungsweise oberhalb von Kühlschränken verlegt worden sind), Fliesen, Teppiche oderKunststoffbeläge, die über einen bestehenden Boden(belag) gelegt wurden, Tapeten, die nicht vollflächig verlegt wurden beziehungsweise beschädigt, verschmutzt oder für die Nachnutzung unzumutbar sind, Klebereste, Farbspritzer und starke Kratzer, Decken- oder Wandverkleidungen (Holz, Styropor et cetera)
- Was ist zu ergänzen oder auszutauschen?
- Fehlende Sesselleisten, Abdeckungen von Fernwärmeleitungen, Fliesen im Bad, wenn sie durch Bohrlöcher beschädigt wurden. Ausnahme: Bohrlöcher von der Installation allgemein üblicher Gegenstände wie Seifenschalen, Wandspiegel (zum Beispiel "Allibert"), Handtuchhalter und so weiter
Fenster und Türen
Alle Innentüren müssen montiert und in funktionsfähigem, unbeschädigtem Zustand vorhanden sein. Bunte oder mehrfarbige Anstriche sind nicht akzeptabel, Aufkleber, Folien, Türtapeten, Spiegelfliesen (und so weiter) sind zu entfernen. Tür- und Fensterbeschläge müssen vorhanden und funktionstüchtig sein. Gebrochene oder gesprungene Glasscheiben bei Fenstern oder Innentüren sind zu erneuern.
Sanitärgegenstände und Heizkörper
Emailschäden an Badewannen, Sprünge (Risse) in Waschbecken oder
WC-Schalen sind zu reparieren (erneuern). (Doppel-)Abwäsche in der Küche muss vorhanden und (wieder) angeschlossen sein (sofern in ursprünglicher Wohnungsausstattung vorhanden gewesen). Alle übernommenen Armaturen müssen vorhanden, angeschlossen und funktionstüchtig sein.
Heizkörper dürfen nicht bunt/verschiedenfarbig lackiert sein. AllfälligeHeizkörperverkleidungen sind zu entfernen. Etwaige zwischenzeitlich demontierte Heizkörper müssen in der Wohnung wieder (wie ursprünglich) funktionstüchtig montiert sein.
Loggiaverbau, Zwischenwände, bauliche Änderungen
Schadhafte, nicht bewilligte oder nicht der Bewilligung entsprechende Loggienverbauten sind zu entfernen, ausgenommen baulicherseits errichtete. Zwischenwände, die ohne schriftliche Bewilligung der Verwaltung oder nicht nach den Auflagen der Bewilligung errichtet wurden, sind ebenfalls zu entfernen. Räume, aus welchen ohne schriftliche Bewilligung Zwischenwände entfernt wurden, sind standardgemäß (ursprünglicher Zustand) wieder herzustellen. Bei Aufforderung sind alle baulichen Änderungen wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
Wohnungsräumung und sonstige Erledigungen
Sämtliches persönliches Mobiliar muss bis zum Wohnungsübergabetermin ausgeräumt sein.

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